GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurierdienste
Artikel 1, Definitionen
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen: AVC: Allgemeine Transportbedingungen von 1983, zuletzt erstellt von der StichtingVervoeradres und hinterlegt im Register der Arrondissementsbank in Amsterdam und Rotterdam. CMR: Übereinkommen über den Vertrag über die internationale Güterbeförderung auf der Straße ( Genf 1956). Kurier: die Person, die sich gegenüber dem Absender verpflichtet hat, eine Sendung zu transportieren und so schnell wie möglich beim Empfänger abzugeben, wobei die Lieferzeit bzw. die Lieferfrist vereinbart wird, innerhalb derer die Sendung auf jeden Fall zugestellt werden muss bei der Bestellung. Versand: ein Artikel oder eine Reihe von Artikeln, die gleichzeitig transportiert werden und für einen Empfänger bestimmt sind. Absender: die Vertragspartei des Kuriers. Empfänger: Empfänger oder (Mit-)Anwohner oder untergeordneter Mitarbeiter, der an der Lieferadresse arbeitet wem der Kurier die Sendung zustellen muss. Höhere Gewalt: ein Umstand, den ein sorgfältiger Kurier nicht hätte vermeiden können und dessen Folgen ein solcher Kurier nicht hätte verhindern können.
Artikel 2, Geltungsbereich
Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten für inländische Kurierdienste die AVC, soweit diese Bedingungen nicht davon abweichen. Für grenzüberschreitende Kurierdienste gilt die CMR sowie die Bestimmungen dieser Bedingungen, die den CMR nicht widersprechen.
Artikel 3, Pflichten des Kuriers
Der Kurier ist verpflichtet, die vereinbarte Sendung am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit in Empfang zu nehmen. Kommt der Kurier den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nach, hat der Absender, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadensersatz, das Recht, die Lieferung mit sofortiger Wirkung zu kündigen Vereinbarung. Der Kurier ist verpflichtet, die Sendung spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist beim Empfänger zuzustellen. Artikel 16 AVC bezüglich Verzug findet keine Anwendung.
Artikel 4, Pflichten des Absenders
Der Absender ist verpflichtet, die Zoll- und sonstigen Formalitäten, die vor der Auslieferung der Ware zu erledigen sind, einzuhalten, dem Frachtbrief die erforderlichen Dokumente beizufügen und diese dem Kurier zur Verfügung zu stellen und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 5, Lieferung beschädigt, aber Inhalt noch verwendbar
Wenn die vom Kurier erhaltene Sendung nicht im gleichen Zustand zugestellt wird, in dem er die Sendung erhalten hat, der Inhalt aber dennoch für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann, ist der Kurier, außer im Falle höherer Gewalt, zur Reparatur verpflichtet Der Schaden an der Sendung wird bis zu einem Höchstbetrag von 453 Euro pro Sendung erstattet. Die Sendung ist beschädigt und der Inhalt ist nicht mehr verwendbar oder die Sendung ist mangelhaft. Wenn die vom Kurier empfangene Sendung nicht am Bestimmungsort zugestellt wird oder nicht in demselben Zustand zugestellt wird, in dem er die Sendung erhalten hat, wodurch der Inhalt der Sendung beschädigt werden kann nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, ist der Kurier, außer in Fällen höherer Gewalt, verpflichtet, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, unter Berücksichtigung der folgenden Beträge: - Für Schäden an der Sendung selbst, maximal Euro 453 pro Sendung; - Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Sendung nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann, maximal jedoch das 2-fache der Fracht. Die vereinbarte Fracht wird ebenfalls nicht geschuldet. Bereits bezahlte Frachten müssen als unbezahlt zurückerstattet werden. Verzug, wenn die Lieferung nach dem vereinbarten Zeitpunkt oder nach Ablauf der vereinbarten Frist zugestellt wird, außer in Fällen höherer Gewalt, ist der vereinbarte Frachtpreis nicht fällig. Bereits bezahlte Fracht muss als unbezahlt zurückerstattet werden. Ist dem Absender und/oder dem Empfänger dadurch ein Schaden entstanden, der nicht an der Sendung entstanden ist, ist der Kurier verpflichtet, diesen Schaden bis maximal zum Doppelten der vereinbarten Fracht zu ersetzen. Ist auch die Sendung beschädigt, ist der Kurier verpflichtet Außer bei höherer Gewalt haftet es auch für Schäden an der Sendung selbst bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 NLG pro Sendung. Die Beweislast für den Schaden liegt beim Absender und/oder Empfänger. Bei Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels beim Kurier Eine Berufung auf höhere Gewalt ist nicht zulässig bei: körperlicher und geistiger Untauglichkeit des Fahrers des Fahrzeugs; die Mangelhaftigkeit und Ungeeignetheit des Fahrzeugs und des vom Kurier verwendeten Materials; vorhersehbare Verkehrsstaus und/oder Verkehrsdichte.
Artikel 6. Artikel 5 gilt nicht für den grenzüberschreitenden Transport.
Erläuterung Artikel 5 dieser Bedingungen erhöht die Haftung des Kuriers im Vergleich zu der Haftung gemäß Buch 8: 1102 Neues Bürgerliches Gesetzbuch. Gemäß diesem Artikel ist diese Haftungserhöhung ungültig, es sei denn, Artikel 5 dieser Bedingungen ist in einem separaten Dokument festgehalten, das den Beförderungsvertrag enthält. Das separate Dokument schlechthin ist der Frachtbrief. Es empfiehlt sich, den Text von Artikel 5 wörtlich auf den Frachtbrief zu übertragen, zusätzlich zu der Verweisklausel auf diese Bedingungen.
Allgemeine Zahlungsbedingungen für Transport und Logistik Niederlande
Diese Bedingungen betreffend die Zahlungen für Transport-, Lager- und andere Logistikaktivitäten, die dem Spediteur übertragen werden, wurden von Transport and Logistiek Nederland erstellt und am 1. Oktober 1993 bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in Den Haag unter der Urkundennummer 238 eingereicht.
Artikel 1 – ZAHLUNG
1. Im Falle einer frankierten Sendung sind die Fracht- und sonstigen Kosten für die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe des Frachtbriefs durch den Absender/Auftraggeber an den Spediteur bzw. zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Spediteur fällig und zahlbar .
2. Ist eine portofreie Versendung vereinbart, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht, sonstige mit dem Transport verbundene Kosten und sonstige mit der Ware verbundene Kosten bei Erhalt der Ware zu bezahlen; Kommt er dieser Aufforderung nicht nach erster Mahnung nach, so haftet der Versender/Auftraggeber mit ihm als Gesamtschuldner für die Zahlung.
3. Wenn der Frachtführer – außer bei unfreier Versendung – auf Wunsch des Absenders/Auftraggebers die Fracht in Rechnung stellt, werden die aus anderen Gründen geschuldeten Kosten im Zusammenhang mit dem Transport sowie sonstige Kosten, die das Gut im Zusammenhang mit dem beförderten Transport belasten, in Rechnung gestellt an den Empfänger oder einen Dritten, so bleibt der Absender/Auftraggeber zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet, wenn der Empfänger oder der Dritte sie bei der ersten Mahnung nicht bezahlt.
4. Wenn der Spediteur eine Rechnung sendet, ist der Schuldner verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
5. Rechnungen gelten als vom Schuldner angenommen und genehmigt, wenn dem Frachtführer nicht innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ein schriftlicher Einspruch zugegangen ist.
6. Kommt der Schuldner in Verzug, ist er verpflichtet, zusätzlich zur Hauptsumme die gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
7. Etwaige Zahlungen werden zunächst von den fälligen Zinsen und dann von der Hauptsumme abgezogen.
Artikel 2 – VERGÜTUNG
Der Absender/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Schulden mit Beträgen aufzurechnen, die der Spediteur aus einem mit ihm geschlossenen Vertrag in Rechnung gestellt hat, es sei denn, der Spediteur hat die Forderung schriftlich anerkannt.
Artikel 3 – SAMMLUNG
1. Der Beförderer ist berechtigt, alle für die Abholung erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 15 % der Hauptsumme, werden erst dann fällig, wenn der Schuldner in Verzug gerät und die Forderung ausgelagert wurde.
2. Als Nachweis für die Höhe der außergerichtlichen Kosten dient die Rechnung des jeweiligen Rechtsanwalts, Gerichtsvollziehers oder Inkassobüros.
Artikel 4 – Zurückbehaltungsrecht
1. Der Beförderer hat ein Zurückbehaltungsrecht an Gütern und Dokumenten, die sich im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag in seinem Besitz befinden, gegenüber jedem, der deren Herausgabe verlangt. Dieses Recht steht ihm jedoch gegenüber einem Dritten nicht zu, wenn er zum Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung begründete Zweifel an der Befugnis des Absenders/Auftraggebers hatte, das Gut zur Beförderung dorthin bereitzustellen dritte Seite.
2. Der Beförderer kann gegenüber dem Absender/Auftraggeber oder dem Empfänger/Empfänger ein Zurückbehaltungsrecht an Gütern, Geldern und Dokumenten für das geltend machen, was ihm im Zusammenhang mit der Beförderung der Güter zusteht oder noch zusteht.
3. Dieses Recht kann er auch für Beträge ausüben, die ihm per Nachnahme in Rechnung gestellt werden.
4. Der Beförderer kann das in den Absätzen 2 und 3 eingeräumte Zurückbehaltungsrecht auch für den Betrag ausüben, der ihm aus früheren Beförderungsverträgen noch vom Absender/Auftraggeber geschuldet wird.
5. Solange die Ware nicht am Bestimmungsort angekommen ist, ist der Frachtführer berechtigt, vom Absender/Auftraggeber die Stellung einer Sicherheit für die Fracht und alle Ansprüche, die er gegen den Absender/Auftraggeber hat oder haben wird, zu verlangen. Holen Sie es und er hat Es
6. das Recht, die Abfahrt des Beförderungsmittels hinauszuschieben oder die begonnene Beförderung einzustellen, solange sein Anspruch auf Sicherheit nicht erfüllt ist.
7. Der Beförderer haftet niemals für Schäden, die sich aus einer oben genannten Verschiebung oder Aussetzung ergeben.
Artikel 5 – Pfandrecht
1. Alle Waren, Dokumente und Geldmittel, die der Spediteur aus welchem Grund auch immer und für welchen Bestimmungsort besitzt oder erhalten wird, dienen als Sicherheit für alle Ansprüche, die er gegen den Absender/Auftraggeber oder den Eigentümer hat.2. Wird die Forderung nicht beglichen, erfolgt die öffentliche Veräußerung der Sicherheiten oder, sofern nach Erteilung der Veräußerungsbefugnis eine Einigung erzielt wurde, die öffentliche Veräußerung der Sicherheiten.
Artikel 6 – ERSATZSICHERUNG/ZAHLUNGSVERZUG
1. Der Schuldner kann sich niemals auf einen Zahlungsaufschub des Frachtführers berufen, unabhängig davon, ob dieser ausdrücklich gewährt wurde oder nicht, hinsichtlich früherer Bestellungen, die die Frist von 14 Tagen überschritten haben.2. Wenn der Absender/Auftraggeber oder ein Dritter im Namen des Absenders/Auftraggebers eine vom Beförderer akzeptierte unwiderrufliche Bankgarantie für die in Artikel 4 Absatz 5 (Aussetzung) und Artikel 5 Absatz 1 (Verpfändung) genannten Ansprüche vorlegt alle Rechte, die dem Beförderer gemäß Artikel 4 (Zurückbehaltung und Aussetzung) und Artikel 5 (Verpfändung) zustehen, erlöschen.
Artikel 7 – ADRESSENÄNDERUNGEN
1. Der Absender/Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer die Adresse mitzuteilen, unter der er erreichbar ist.2. Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Absender/Auftraggeber der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, gehen niemals zu Lasten des Spediteurs.
Artikel 8
Diese Bedingungen können als „Allgemeine Zahlungsbedingungen für Transport und Logistik Niederlande“ bezeichnet werden.
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